USB HOLZ 2
USB Stick aus amerikanischem Ahorn mit einer Kappe
aus Aluminium. Gehäuse Made in Germany.
COB-Chiptechnologie.
CE steht als Abkürzung für Europäische Gemeinschaften (französisch „Communautés Européennes“) und soll die Übereinstimmung eines Produktes mit den jeweils maßgeblichen EU-Richtlinien darstellen.
Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) die Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit allen geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft.
Die Federal Communications Commission (FCC) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten.
Die FCC ist u.a. Zulassungsbehörde für Kommunikationsgeräte wie Radios, Fernseher und Computer.
Sie prüft die Geräte auf Verträglichkeit mit den eigenen und anderen Normen (z. B. von ISA, ISO oder ITU).
Die FCC Bestimmungen dienen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes gegen schädliche Interferenzen in Wohngebieten.
Die Vergütung für die von der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst wahrgenommenen Vergütungsansprüche beträgt 0,10 € je Stück für alle USB Sticks und Speicherkarten (z.B. SD-Karte), die in Deutschland hergestellt oder nach Deutschland gewerblich eingeführt und veräußert oder in Verkehr gebracht werden.
Für MP3-Player ist eine Vergütung von 2,56 € je Stück fällig.
Die sogenannte RoHS (Restriction of certain Hazardous Substances)-Richtlinie mit der Nummer 2002/95/EG dient der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und unterstützt somit ein effizientes Recycling von nicht mehr verwendeten Produkten.
Der Einsatz von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, Polybromierte Biphenyle (PBB) und Polybromierte Diphenylether (PBDE) soll somit weitest gehend verhindert werden.
Diese Richtlinie wurde als Ergänzung zur WEEE-Richtlinie zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten eingeführt.
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